Aktuelles

Ich informiere Sie an dieser Stelle regelmäßig über Neuigkeiten aus meiner Kanzlei sowie über interessante Urteile und Gesetzesänderungen. Schauen Sie doch öfter mal vorbei.

August 2023: Urteil des Monats

Geschäftsführer einer GmbH haben Verstöße der GmbH gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an ihre Arbeitnehmer bußgeldrechtlich zu verantworten. Haftet der Geschäftsführer den Arbeitnehmern bei zu geringer Vergütung etwa im Falle einer Insolvenz der GmbH zivilrechtlich auch direkt auf Schadenersatz? Nein, urteilte das Bundesarbeitsgericht, die Arbeitnehmer seien ausreichend durch den unmittelbaren Leistungsanspruch gegen die GmbH abgesichert (BAG, 30.3.2023, 8 AZR 120/22, ZAP 16/2023 v. 30.8.2023).

Juli 2023: Urteil des Monats

Einem Vermieter ist von seinem Mieter - nach entsprechender Vorankündigung - der Zutritt zur Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen Grund gibt. Das kann beispielsweise auch ein Besichtigungstermin anlässlich des beabsichtigten Verkaufs der Wohnung sein. In einem solchen Fall ist ggf. auch Immobilienmaklern, Gutachtern und Kaufinteressenten der Zutritt zu ermöglichen. Dieses Vermieterrecht resultiert entweder aus dem Mietvertrag oder aus mietvertraglicher Nebenpflicht (§ 242 BGB). Nur unter besonderen Umständen kann das Zutrittsrecht des Vermieters eingeschränkt sein, etwa wenn der Mieter durch die so beabsichtigte Besichtigung der Wohnung der Gefahr schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen oder gar einer Suizidgefahr ausgesetzt wäre. Hier ist abzuwägen. In die Überlegungen ist dabei einzustellen, ob sich das Risiko für gesundheitliche Komplikationen verringert, wenn sich der betroffene Mieter bei der Wohnungsbegehung  von einer Vertrauensperson beziehungsweise einem Rechtsanwalt vertreten lassen kann (BGH, 26.4.2023, VIII ZR 420/21, ZAP 13/2023 v. 19.7.2023).

Juni 2023: Urteil des Monats

Wird ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis über das vereinbarte Befristungsende hinaus fortgesetzt, zieht das eine Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach sich, sofern der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht (§ 15 Abs. 6 TzBfG). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in der hier zu besprechenden Entscheidung mit der Frage befasst, ob die Umwandlungsfiktion auch dann einschlägig ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (lediglich) den Urlaub für die Zeit nach Ablauf seines befristeten Vertrags gewährt. Die Antwort des BAG ist eindeutig. Eine einseitige Leistungsnacherfüllung ohne die Inanspruchnahme einer Arbeitsleistung ist nicht ausreichend (BAG, 9.2.2023, 7 AZR 266/22, ZAP 11/2023 v. 21.6.2023).

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