Aktuelles
Ich informiere Sie an dieser Stelle regelmäßig über Neuigkeiten aus meiner Kanzlei sowie über interessante Urteile und Gesetzesänderungen. Schauen Sie doch öfter mal vorbei.
Juli 2024: Urteil des Monats
Wird einem Arbeitnehmer gekündigt und wird von Seiten der Arbeitsgerichtsbarkeit festgestellt, dass die Kündigung rechtsunwirksam war, muss der zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verurteilte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die aufgrund der Kündigung nicht ausgezahlte Vergütung, den sog. Annahmeverzugslohn nachbezahlen. Allerdings kann der Arbeitgeber diesem Anspruch entgegenhalten, der Arbeitnehmer habe es nach Ablauf der Kündigungsfrist böswillig unterlassen, einen anderweitigen Verdienst zu erzielen, um seinen Annahmeverzugslohnanspruch so gering wie möglich zu halten.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einer aktuellen grundlegenden Entscheidung zu den gegenseitigen Darlegungs- und Beweislasten Stellung genommen:
1. Ein Arbeitnehmer hat sich grundsätzlich nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden und ihm unterbreiteten Vermittlungsangeboten nachzugehen. Ebenso darf er sich zu seiner Kenntnis gelangten geeigneten und zumutbaren Arbeitsstellen nicht verschließen und bei realistischer Aussicht auf eine zumutbare Beschäftigung nicht sehenden Auges untätig bleiben. Darüber hinausgehende besondere Anstrengungen zur Erlangung einer anderweitigen Beschäftigung muss er im Laufe des Kündigungsrechtsstreits dagegen nicht unternehmen.
2. Kommt es zu einem Streit über die Höhe des Annahmeverzugslohnanspruchs kann der Arbeitgeber nun nicht lediglich die vom Arbeitnehmer erteilten Auskünfte über die von der Agentur für Arbeit vermittelten Stellenangebote und eigene Bewerbungsbemühungen anzweifeln. Er muss schon konkrete Anhaltspunkte für etwaige Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte haben und diese gegenüber dem Arbeitsgericht vortragen.
3. Kann der Arbeitgeber konkret darlegen, der Arbeitnehmer habe sich absichtlich nicht auf Stellen beworben, muss er sich auch dazu äußern, welches konkrete anderweitige Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer im Falle einer Bewerbung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erlangt hätte und welche konkrete, seinen Annahmeverzugslohnanspruch mindernde Vergütung er dort erzielt hätte.
(LAG Rheinland-Pfalz, 30.1.2024, 8 Sa 71/23, ZAP 14/2024 v. 24.7.2024).
Juni 2024: Urteil des Monats
Das Arbeitsgericht in Bonn hatte sich mir folgendem Fall zu befassen: einem Arbeitnehmer war gekündigt worden. Infolge nahm er während des laufenden Arbeitsgerichtsverfahrens einen Zwischenjob an. Dabei entstanden ihm aber höhere Fahrtkosten als wie wenn er zu seinem bisherigen Arbeitgeber gefahren wäre. Nachdem er den Kündigungsrechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht gewonnen hatte, wollte er gegenüber seinem Arbeitgeber diese Mehrkosten als Schadenersatz geltend machen. Damit drang er bei dem mit dieser Materie befassten Arbeitsgericht nicht durch. Nach Rechtsansicht der Bonner Arbeitsrichter stellen die Aufwendungen zur Erzielung anderweitigen Verdienstes keinen ersatzfähigen Schaden dar (ArbG Bonn, 24.4.2024, 5 Ca 1149/23, ZAP 12/2024 v. 19.6.2024).
Hinweis: Aufgrund einer unwirksamen Kündigung hat ein Arbeitnehmer einen Nachzahlungsanspruch hinsichtlich des entgangenen Lohns. Das Arbeitsgericht hat hier offengelassen, ob der klagende Arbeitnehmer eventuell die erhöhten Fahrtkosten ganz oder teilweise als Abzugsposten von seinem anzurechnenden anderweitigen Verdienst, den er aus dem Zwischenjob erzielt hat, geltend machen kann. Aber, einen eigenständigen Schadenersatzanspruch hat er jedenfalls nicht, weil es sich hier um Aufwendungen im Eigeninteresse handelt. Ebenfalls offen ließ das Arbeitsgericht, ob bei offensichtlich rechtswidrigen und / oder schikanösen Kündigungen eventuell Abweichendes gelten könnte.
Mai 2024: Urteil des Monats
Einem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung zu erteilen, und zwar in Textform. Dies ergibt sich aus § 108 GewO. Die in Textform erstellte Abrechnung darf von einem Arbeitgeber auch digital erstellt und in ein für den Arbeitnehmer eingerichtetes digitales Mitarbeiterpostfach eingelegt werden. Jedoch bedarf es für diese Gestaltung der ausdrücklichen Einverständnisses des Arbeitnehmers. Liegt diese nicht vor, geht die in das digitale Postfach eingelegte Abrechnung dem Arbeitnehmer im Zweifel nicht zu (LArbG Niedersachsen, 16.1.2024, ZAP 10/2024 v. 10.5.2024).
Hinweis: Über eine Betriebsvereinbarung kann die fehlende Einwilligung des Mitarbeiters nicht ersetzt werden!
April 2024: Urteil des Monats
Wird von einem Arbeitgeber ohne Grund bzw. unwirksam Kurzarbeit angeordnet, müssen die betroffenen Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber gegen die Anordnung der Kurzarbeit protestieren und ihre Arbeitskraft zumindest wörtlich anzubieten. Sonst gehen sie bei der Vergütung leer aus (LArbG Baden-Württemberg, 17.10.2023, 15 Sa 5/23, ZAP 9/2024 v. 29.4.2024).
Hinweis: Die bloße Nachfrage, wann es mit der Arbeit weitergehe oder warum andere Kollegen nicht von Kurzarbeit betroffen seien, stellt keinen relevanten Protest dar.
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